Darf man aus der Wohnung Lebensmittel an Nachbarn verkaufen?

Aktualisiert am 14. Oktober 2026

Vor dem Start fragen fast alle: Darf der Vermieter das verbieten? Brauche ich einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft? Muss ich ein Gewerbe anmelden? Die Antwort hängt vor allem davon ab, wo der Mini-Markt stattfindet und ob Sie mieten oder Eigentümer sind.

Hier erklären wir in einfacher Sprache den Unterschied zwischen Gemeinschaftsfläche und eigener Wohnung, was bei Gewerbe und Lebensmitteln typischerweise gilt und wie Sie gut mit Haus und Nachbarn auskommen.

Mini-Markt in der Gemeinschaftsfläche: nur mit Zustimmung

Treppenhaus, Eingangsbereich, Keller und Gemeinschaftsräume gehören allen bzw. dem Vermieter. Wer dort Kühlschrank-Automaten, Regale oder eine Kasse aufstellt, verändert die Nutzung dieser Flächen. In einem Mietshaus braucht das die Zustimmung des Vermieters, in einer Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel einen Beschluss — und meist einen Vertrag mit dem Betreiber.

Verkaufen aus der eigenen Wohnung: was sich ändert

Wenn ein Bewohner einige Produkte in der eigenen Wohnung lagert und die Nachbarn über eine App bestellen, wird in den Gemeinschaftsflächen nichts aufgestellt und niemand kommt zum Einkaufen in die Wohnung. Die Wohnung bleibt eine Wohnung: kein Schild, kein Schaufenster, keine Theke, kein Publikumsverkehr.

Trotzdem kann es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handeln. Als Mieter sehen Sie in Ihrem Mietvertrag nach und holen im Zweifel die Zustimmung des Vermieters ein — viele Vermieter stimmen zu, wenn keine Belästigung und kein Publikumsverkehr entstehen. Als Eigentümer prüfen Sie Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung auf Einschränkungen.

Die beiden Situationen im Vergleich
Mini-Markt in der GemeinschaftsflächeLaden aus der Wohnung (HomeMarket)
Nutzt gemeinsame FlächeJaNein
Aufgestellte GeräteKühlschränke, Regale, KasseNichts in Gemeinschaftsflächen
Kundschaft im HausBewohner gehen zum AutomatenNiemand betritt die Wohnung
Vertrag mit dem HausIn der Regel jaNein
Wer verantwortlich istBetreiber und ggf. das Haus laut VertragDer Bewohner, der verkauft

Gewerbeanmeldung, Steuern und Lebensmittelrecht

  • Gewerbeanmeldung: Wer regelmäßig und mit Gewinnabsicht Waren verkauft, meldet in der Regel ein Gewerbe beim Gewerbeamt der Stadt an.
  • Umsatzsteuer: Bei geringem Umsatz kann die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Frage kommen. Lassen Sie sich dazu von einer Steuerberatung beraten.
  • Lebensmittelrecht: Wer Lebensmittel in Verkehr bringt, muss sich in der Regel bei der zuständigen Lebensmittelüberwachung als Lebensmittelunternehmer registrieren (EU-Verordnung 852/2004).
  • Ware: Bleiben Sie bei verpackten Markenprodukten, achten Sie auf Mindesthaltbarkeitsdatum und Kühlkette.
  • Alkohol und Tabak: Alkohol nur unter Beachtung des Jugendschutzes; Tabak gehört nicht ins Sortiment.

So verkaufen Sie im Haus ohne Konflikte

  • Nutzen Sie Treppenhaus, Flure, Keller oder Gemeinschaftsräume nicht als Lager oder Verkaufsstelle.
  • Empfangen Sie keine Kundschaft in der Wohnung: Bringen Sie die Bestellung an die Tür der Nachbarn.
  • Bitten Sie Hausmeister oder andere Beschäftigte des Hauses nicht um Hilfe.
  • Füllen Sie Ware zu ruhigen Zeiten auf, ohne Flure oder Aufzug zu blockieren.
  • Halten Sie Ruhezeiten, Sicherheits- und Zugangsregeln ein.
  • Werben Sie nicht dort, wo die Hausordnung oder die Hausgruppe es untersagt.
  • Lagern Sie die Ware hygienisch, richtig gekühlt und innerhalb der Haltbarkeit.

Wie Sie mit Vermieter oder Hausverwaltung sprechen

Auch wenn Sie keine Fläche brauchen, verhindert ein kurzes Gespräch Missverständnisse. Erklären Sie, dass der Ablauf digital ist, dass weder Geräte aufgestellt werden noch Kundschaft ins Haus kommt und dass Sie selbst liefern. Für Vermieter und Hausverwaltungen gibt es eine eigene Seite: HomeMarket für Wohnhäuser — schicken Sie den Link.

Bereit für den Start? Lesen Sie Mini-Markt im Wohnhaus eröffnen oder den Vergleich Smart Store oder HomeMarket.

Dieser Ratgeber dient nur der Information und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Für die Einhaltung von Mietvertrag, Gemeinschaftsordnung und geltendem Recht ist der Verkäufer verantwortlich.

Häufige Fragen

Darf mein Vermieter den Verkauf aus der Wohnung verbieten?

Eine gewerbliche Nutzung der Mietwohnung braucht oft die Zustimmung des Vermieters. Viele stimmen zu, wenn kein Publikumsverkehr und keine Belästigung entstehen — wie bei einem digitalen Laden mit Lieferung an die Tür. Sehen Sie in Ihren Mietvertrag und fragen Sie im Zweifel vorher.

Brauche ich einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft?

HomeMarket nutzt keine Gemeinschaftsflächen und braucht keinen Vertrag mit dem Haus. Ein Beschluss wird typischerweise nötig, wenn Gemeinschaftseigentum genutzt wird, etwa für einen Automaten im Eingangsbereich. Prüfen Sie dennoch die Gemeinschaftsordnung.

Muss ich ein Gewerbe anmelden?

Wer regelmäßig mit Gewinnabsicht verkauft, in der Regel ja. Dazu kommt meist die Registrierung als Lebensmittelunternehmer. Fragen Sie beim Gewerbeamt, der Lebensmittelüberwachung oder einer Steuerberatung nach.

Darf der Hausmeister die Bestellungen ausliefern?

Nein. Beschäftigte des Hauses sollten nicht in den Ablauf eingebunden werden. Die Lieferung übernimmt der Verkäufer selbst, an der Tür der Nachbarn.

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